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Was steht dem Geschädigten zu?

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Damit Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben!

Ein Kfz-Be­trieb ist zwar in der Lage, mit Hilfe eines Kos­ten­vor­an­schla­ges die vor­aus­sicht­li­chen Re­pa­ra­tur­kos­ten zu er­mit­teln. Zu be­ach­ten ist je­doch, dass der Kos­ten­vor­an­schlag ver­bind­li­chen Cha­rak­ter hat und kei­ner­lei Aus­sa­gen zur mer­kan­ti­len Wert­min­de­rung, zum Wie­der­be­schaf­fungs­wert, zur Re­pa­ra­tur­dau­er oder zum Rest­wert ent­hal­ten darf. Trifft Sie an dem Un­fall keine Schuld, hat die Ver­si­che­rung der Ge­gen­sei­te die Kos­ten eines Gut­ach­tens zu tra­gen.

Nach einem un­ver­schul­de­ten Au­to­un­fall soll­te der Kos­ten­vor­an­schlag als Grund­la­ge der Scha­den­re­gu­lie­rung die ab­so­lu­te Aus­nah­me sein. Le­dig­lich in so ge­nann­ten Ba­ga­tell­schä­den, das heißt in Fäl­len, in denen die Re­pa­ra­tur­kos­ten er­kenn­bar unter 750,00 € lie­gen, dür­fte ein Kos­ten­vor­an­schlag nach Au­to­un­fall aus­rei­chend sein.

Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn der Ver­si­che­rer des Un­fall­ver­ur­sa­chers mit­teilt, dass ihm ein Kos­ten­vor­an­schlag nach Au­to­un­fall aus­rei­chen wü­rde. Ent­schei­dend ist nicht, was der Ver­si­che­rer des Un­fall­ver­ur­sa­chers wünsc­ht, son­dern ent­schei­dend sind die Rech­te des Ge­schä­dig­ten nach einem un­ver­schul­de­ten Ver­kehrs­un­fall. Schon aus Grü­nden der Be­weis­si­che­rung soll­te der Kos­ten­vor­an­schlag ein Aus­nah­me­fall sein, da in ers­ter Linie das Scha­den­gut­ach­ten eines un­ab­hän­gi­gen Kfz-Sach­ver­stän­di­gen be­weis­si­chern­den Cha­rak­ter nach einem Ver­kehrs­un­fall hat. In aller Regel wird übe­rdies das Au­to­haus den Kos­ten­vor­an­schlag gegen ein an­ge­mes­se­nes Ent­gelt er­stel­len, ohne dass ein An­spruch auf Er­stat­tung die­ser Kos­ten bei der re­gu­lie­rungs­pflich­ti­gen Ver­si­che­rung ohne wei­te­res un­ter­stellt wer­den kann. Den­ken Sie daran: Sie haben die freie Wahl eines Sach­ver­stän­di­gen! Las­sen Sie NICHT den Sach­ver­stän­di­gen der Ver­si­che­rung des Un­fall­ver­ur­sa­chers er­mit­teln!

Bei­spiel:

Kfz-Be­trieb er­stellt in einem Kraft­fahr­zeug-Scha­den einen Kos­ten­vor­an­schlag über 7.500,00 €. Die Ver­si­che­rung er­teilt hier­auf Re­pa­ra­tur­kos­ten­frei­ga­be. Die tat­säch­li­chen Re­pa­ra­tur­kos­ten be­lau­fen sich nun auf 12.000,00 €. Der Ver­si­che­rer zahlt le­dig­lich 7.500,00 € unter Hin­weis auf den Kos­ten­vor­an­schlag nach dem Au­to­un­fall.

Vor­ge­hens­wei­se:

Der Kos­ten­vor­an­schlag nach dem Au­to­un­fall stellt das ver­bind­li­che Ver­spre­chen des Kfz-Be­trie­bes an den Kun­den dar, eine Re­pa­ra­tur zu einem fixen Preis durch­zu­fü­hren. Üb­lich sind in der Kfz-Bran­che ver­bind­li­che Kos­ten­vor­an­schlä­ge, auch un­ver­bind­li­che Kos­ten­vor­an­schlä­ge dü­rfen je­doch nur um 10 % bis 15 % übe­rschri­tten wer­den.

Im Un­ter­schied zum Kos­ten­vor­an­schlag stellt das Gut­ach­ten le­dig­lich eine Scha­den­pro­gno­se dar. Bei Re­pa­ra­tur­durch­fü­hru­ng sind in die­sem Fall die tat­säch­li­chen un­fall­be­ding­ten Re­pa­ra­tur­kos­ten maß­ge­bend. Über­stei­gen die un­fall­be­ding­ten Re­pa­ra­tur­kos­ten also das Gut­ach­ten auch um einen hohen Be­trag, sind diese zu er­stat­ten!

Autounfall - Tipps zum Verkehrsunfall, Unfallhilfe

10 wich­ti­ge Punk­te nach einem Ver­kehrs­un­fall

So­fern Sie un­ver­schul­det mit Ihrem Fahr­zeug in einem Ver­kehrs­un­fall ver­wi­ckelt wur­den, soll­ten Sie im ei­ge­nen In­ter­es­se un­be­dingt fol­gen­de Punk­te be­ach­ten:

1.) Dem Ge­schä­dig­ten steht es grund­sätz­lich frei, einen Sach­ver­stän­di­gen sei­ner Wahl zur Be­weis­si­che­rung und Fest­stel­lung von Scha­den­um­fang und Scha­dens­hö­he zu be­auf­tra­gen. Das gilt selbst dann, wenn die Ver­si­che­rung ohne Zu­stim­mung des Ge­schä­dig­ten be­reits einen Sach­ver­stän­di­gen be­stellt hat oder schickt. Die Kos­ten für das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten sind er­stat­tungs­pflich­tig. So­fern je­doch ein so­ge­nann­ter Ba­ga­tell­scha­den vor­liegt (Scha­dens­hö­he liegt nicht höher als ca. 750 Euro) dür­fte als Scha­dens­nach­weis zu­meist der Kos­ten­vor­schlag einer Fach­werk­statt aus­rei­chen.


2.) Die voll­stän­di­ge Be­weis­si­che­rung über Scha­den­um­fang und Scha­den­hö­he ge­währ­leis­tet, dass dem Ge­schä­dig­ten die ihm zu­ste­hen­den Scha­dens­er­satz­an­spru­̈che in vol­lem Um­fang er­stat­tet wer­den. Die Be­weis­si­che­rung über die Scha­den­hö­he ge­währ­leis­tet auch, dass der Un­fall­scha­den voll­stän­dig er­kannt und ggf. be­sei­tigt wer­den kann. Die Be­weis­si­che­rung über Scha­den­art und Um­fang wird in vie­len Fäl­len auch dann be­nö­tigt, wenn es spä­ter über den Scha­den­her­gang oder Ärger über die Re­pa­ra­tur­durch­fü­hru­ng gibt. Mit Hilfe des Gut­ach­tens kann die un­fall­be­ding­te Aus­fall­zeit des Fahr­zeu­ges fest­ge­stellt wer­den, so dass Er­satz­an­spru­̈che be­zü­glich Miet­wa­gen oder Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung bes­ser be­legt wer­den kön­nen.

3.) Beim Ver­kauf eines in­stand ge­setz­ten Fahr­zeu­ges die die Tat­sa­che eines Au­to­un­falls im Re­gel­fall of­fen­ba­rungs­pflich­tig. Durch das Scha­den­gut­ach­ten nebst Licht­bil­dern kann einem even­tu­el­len Kauf­in­ter­es­sen­ten der ge­naue Scha­den­um­fang be­legt wer­den.

4.) Die Höhe eines even­tu­el­len Wert­min­de­rungs­an­spru­ches kann in der Regel erst durch ein Gut­ach­ten be­legt wer­den. Ohne un­ab­hän­gi­gen Kfz-Sach­ver­stän­di­gen ver­zich­ten Au­to­fah­rer häu­fig auf Wert­min­de­rung bis zu meh­re­ren tau­send Euro.

5.) Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).


6.) Sie haben das Recht, Ihr Auto in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.


7.) Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.


8.) Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständigen durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschalten wird.


9.) Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitergemeinschaft der Verkehrsanwälte "Deutscher Anwaltverein")


10.) Der unabhängige KFZ-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmer, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.