Wertgutachten

Fahrzeugbewertung

Unfallgutachten

Was steht dem Geschädigten zu?

Unfallgutachten, Fahrzeugbewertung, Haftpflichtgutachten und mehr

Die Leistungen des Kfz-Sachverständigenbüros von Ralf Leppin

Unfallgutachten

Das Kfz-Sachverständigenbüro Ralf Leppin aus Rastede hilft Ihnen bei der Er­stel­lung eines Un­fall­gut­ach­ten / Be­weis­si­che­rungs­gut­ach­tens nach un­ver­schul­de­tem Un­fall.

Warum ein Un­fall­gut­ach­ten er­stel­len las­sen?

Zur Si­che­rung Ihrer An­spru­̈che ge­gen­über der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung reicht der Kos­ten­vor­an­schlag einer Werk­statt oft nicht aus, da hier­bei nur die ent­ste­hen­den Re­pa­ra­tur­kos­ten auf­ge­lis­tet wer­den.

Ein Gut­ach­ten do­ku­men­tiert:

  • die Höhe der entstehenden Reparaturkosten
  • die Dauer des Werkstattaufenthaltes Ihres Fahrzeuges
  • die Wiederbeschaffungsdauer Ihres Fahrzeuges bei einem Totalschaden
  • das Eintreten einer Wertminderung
  • die Eingruppierung der Mietwagenklasse
  • die Eingruppierung der Nutzungsausfallentschädigung
  • die Restwerthöhe auf dem örtlichen Markt
  • sowie Abzüge zur Wertverbesserung an bestimmten Fahrzeugteilen

Als Ge­schä­dig­ter steht es Ihnen grund­sätz­lich frei, einen Sach­ver­stän­di­gen Ihrer Wahl zu be­auf­tra­gen. Be­den­ken Sie bitte, dass der oft an­ge­bo­te­ne Gut­ach­ter der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung für die Ge­sell­schaft ar­bei­tet, die Ihren Scha­den be­zah­len soll…!

Die ent­ste­hen­den Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten wer­den von der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung übe­rno­mmen, aus­ge­nom­men sind Ba­ga­tell­schä­den unter 750,00 Euro. Aus­nah­me ist bei Vor­lie­gen eines To­tal­scha­den am Fahr­zeug wenn der Fahr­zeug­wert unter 750,00 Euro liegt, denn hier be­nö­ti­gen Sie den­noch ein Gut­ach­ten über den Wie­der­be­schaf­fungs­wert und Rest­wert Ihres Fahr­zeu­ges.

In der Regel un­ter­schrei­ben Sie beim Be­sich­ti­gungs­ter­min eine Si­che­rungs­ab­tre­tung, die es uns er­laubt, alle an ge­fal­len­den Kos­ten di­rekt mit der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung ab­zu­rech­nen. So ent­ste­hen Ihnen weder Kos­ten, noch Un­an­nehm­lich­kei­ten.

Kfz-Sachverständigenbüro Ralf Leppin Rastede Unfallgutachten

Der Haftpflichtschaden

In einem Haftpflichtschadenfall muss der Geschädigte so gestellt werden, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Der Unfallverursacher ist verpflichtet dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers an die Stelle des Schädigers.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten sämtliche entstandenen Kosten ersetzen (Reparaturkosten, Leihwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Unfallkostenpauschale, Wertminderung, Rechtsanwaltskosten, usw.).

Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung des Schadens zu beauftragen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 750,00 EUR betragen.

Ausnahme ist bei Vorliegen eines Totalschaden am Fahrzeug wenn der Fahrzeugwert unter 750,00 Euro liegt, denn hier benötigen Sie dennoch ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert und Restwert Ihres Fahrzeuges.

Des Weiteren hat der Geschädigte das Recht, die gesamte Schadenabwicklung an einen Rechtsanwalt zu übertragen. Die Kosten für den Sachverständigen sowie für den Rechtsanwalt werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.Vorsicht ist geboten, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen schickt oder selbst den Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragt hat.

Jeder Sachverständige sollte immer nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten. Wobei fraglich ist, ob dieses auch dann noch gewährleistet ist, wenn derjenige, welcher den Schaden bezahlen muss, sich auch um die Feststellung der Schadenhöhe kümmert.

Was steht dem Geschädigten zu?

Fahr­zeu­gre­pa­ra­tur
Eine Re­pa­ra­tur in einer mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt ist nicht nur mög­lich, wenn die vor­aus­sicht­li­chen In­stand­set­zungs­kos­ten unter dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeu­ges lie­gen, son­dern kann auch dann durch­ge­füh­rt wer­den, wenn die laut Gut­ach­ten vor­aus­sicht­li­chen In­stand­set­zungs­kos­ten bis zu 30 % über dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert lie­gen (130 %-Gren­ze / Op­fer­gren­ze). Bei der so­ge­nann­ten Op­fer­gren­ze muss das Fahr­zeug nach der Re­pa­ra­tur­durch­fü­hru­ng noch min­des­tens 6 Mo­na­te wei­ter von Ihnen ge­nutzt wer­den.


To­tal­scha­den
Von einem To­tal­scha­den spricht man dann, wenn die vor­aus­sicht­li­chen In­stand­set­zungs­kos­ten für das be­schä­dig­te Fahr­zeug er­heb­lich über dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeu­ges lie­gen oder eine Re­pa­ra­tur nicht mög­lich ist (tech­ni­scher To­tal­scha­den) oder wenn die Re­pa­ra­tur als un­wirt­schaft­lich an­zu­se­hen ist (wirt­schaft­li­cher To­tal­scha­den), wobei auch ein wirt­schaft­li­cher To­tal­scha­den im Rah­men der so ge­nann­ten 130 %-Re­ge­lung in­stand­ge­setzt wer­den kann.

Bei der Er­stel­lung eines Scha­den­gut­ach­tens ist es in der Regel neben der Er­mitt­lung des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes und der Re­pa­ra­tur­kos­ten auch er­for­der­lich, den Rest­wert für das un­fall­be­schä­dig­te Fahr­zeug zu er­mit­teln. Wird auf­grund des Gut­ach­tens auf Basis eines To­tal­scha­dens ab­ge­rech­net, so hat die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung den Wie­der­be­schaf­fungs­wert ab­zü­glich des Fahr­zeu­g­rest­wer­tes an den Ge­schä­dig­ten zu zah­len. Die Höhe des Rest­wer­tes für das un­fall­be­schä­dig­te Fahr­zeug muss der be­auf­trag­te Sach­ver­stän­di­ge im ört­li­chen Be­reich er­mit­teln, wobei die de­fi­ni­ti­ven Rest­wert­an­ge­bo­te im Gut­ach­ten ent­hal­ten sein mü­ssen.

Zur De­fi­ni­ti­on des Rest­wer­tes hat der BGH be­reits am 4. 6. 1993 ent­schie­den, dass der Ge­schä­dig­te bei Aus­übu­ng der Er­set­zungs­be­fug­nis des § 249 Abs. 2 BGB die Ver­äu­ße­rung sei­nes be­schä­dig­ten Kraft­fahr­zeugs grund­sätz­lich zu dem­je­ni­gen Preis vor­neh­men darf, den ein von ihm ein­ge­schal­te­ter un­ab­hän­gi­ger Sach­ver­stän­di­ger als Wert auf dem all­ge­mei­nen Markt er­mit­telt hat. Auf hö­he­re An­kauf­prei­se spe­zi­el­ler Rest­wert­auf­käu­fer muss der Ge­schä­dig­te sich in aller Regel nicht ver­wei­sen las­sen. Den Rest­wert er­mit­telt ein un­ab­hän­gi­ger Sach­ver­stän­di­ger unter Be­rüc­ksic­ht­igu­ng des kon­kre­ten Scha­den­bil­des und re­gio­na­ler Markt­ge­ge­ben­hei­ten.

Un­fall­kos­ten­pau­scha­le
Dem Ge­schä­dig­ten steht für seine Auf­wen­dun­gen nach einem Ver­kehrs­un­fall eine Un­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 25,00 EUR für seine Auf­wen­dun­gen zu.


Miet­wa­gen
Für die Dauer der Fahr­zeu­gre­pa­ra­tur steht den Un­fall­ge­schä­dig­ten ein Miet­wa­gen zu, sowie für die Dauer der Fahr­zeug­neu­be­schaf­fung in einem To­tal­scha­den­fall, wenn das un­fall­be­schä­dig­te Fahr­zeug nicht mehr be­triebs- und ver­kehrs­si­cher ist.


Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung
Macht der Ge­schä­dig­te von sei­nem Recht, einen Miet­wa­gen in An­spruch zu neh­men, kei­nen Ge­brauch, so steht die­sem für die Re­pa­ra­tur­dau­er bzw. Aus­fall­dau­er des Fahr­zeu­ges eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung zu.

Des Wei­te­ren hat der Ge­schä­dig­te An­spruch auf Er­stat­tung der Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung, wenn an dem un­fall­be­schä­dig­ten Fahr­zeug ein To­tal­scha­den ein­ge­tre­ten ist und das Fahr­zeug auf­grund die­ses To­tal­scha­dens nicht mehr be­triebs- und ver­kehrs­si­cher ist. In die­sem Fall ist die Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung für den Zeit­raum der nach­ge­wie­se­nen Wie­der­be­schaf­fung eines Er­satz­fahr­zeu­ges zu er­stat­ten, für wel­che in der Regel ca. zwei Wo­chen nach Er­halt des Gut­ach­tens an­zu­set­zen sind.

Kfz-Sachverständigenbüro Ralf Leppin Rastede Fahrzeugreparatur

Wert­min­de­rung
Neben der Er­stat­tung der Re­pa­ra­tur­kos­ten steht dem Ge­schä­dig­ten in der Regel auch eine Wert­min­de­rung für das Fahr­zeug zu, da ein Fahr­zeug nach einem Ver­kehrs­un­fall in der Regel einen ge­rin­ge­ren Wert auf­weist als ein Fahr­zeug, wel­ches nicht in einem Un­fall ver­wi­ckelt war. Ab­hän­gig ist die Höhe der Wert­min­de­rung vom Fahr­zeug­neu­preis, vom Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeu­ges, vom Fahr­zeug­her­stel­ler und Fahr­zeug­typ, von den vor­aus­sicht­li­chen Re­pa­ra­tur­kos­ten sowie vom Scha­den­um­fang, dem Alter und der Lauf­leis­tung. Fest­zu­stel­len hier­zu ist, dass auch Fahr­zeu­ge, wel­che älter als fünf Jahre sind und wel­che eine Lauf­leis­tung von mehr als 100.000 km auf­wei­sen, durch­aus einer Wert­min­de­rung un­ter­lie­gen kön­nen.


Schmer­zens­geld
Wurde der Ge­schä­dig­te auf­grund des Un­fall­er­eig­nis­ses ver­letzt oder hat die­ser einen Kör­per­scha­den er­lit­ten, so hat die geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rung hier­für Schmer­zens­geld zu zah­len. Die Höhe des Schmer­zens­gel­des soll­te nicht durch die geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rung er­mit­telt wer­den, da in die­sem Fall der­je­ni­ge die Höhe des Schmer­zens­gel­des fest­setzt, wel­cher diese zah­len muss. Ist ein Kör­per­scha­den ein­ge­tre­ten, soll­te daher immer ein Rechts­an­walt mit der Gel­tend­ma­chung der For­de­run­gen be­auf­tragt wer­den.


Ab­schlepp­kos­ten
Ist ein Kraft­fahr­zeug nach einem Ver­kehrs­un­fall nicht mehr fahr­fä­hig oder ist die Fahr­si­cher­heit durch das Scha­de­ner­eig­nis stark be­ein­träch­tigt, so muss das Fahr­zeug von der Un­fall­stel­le ent­fernt wer­den. Das Glei­che gilt auch für die Ber­gung eines Fahr­zeugs, wenn sich die­ses bei­spiels­wei­se übe­rschl­agen haben soll­te oder in einem Gra­ben fest­steckt. Die Ab­schlepp­kos­ten oder die Ber­gungs­kos­ten sind eben­falls von der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung zu be­glei­chen.


Aus­rü­stu­ng und Ge­päck
Wur­den im un­fall­be­schä­dig­ten Fahr­zeug be­find­li­che Ge­gen­stän­de auf­grund des Un­fall­er­eig­nis­ses be­schä­digt, be­steht eben­falls ein An­spruch auf Scha­den­er­satz bei der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung.
Hier­von klar zu un­ter­schei­den sind ver­trag­li­che An­spru­̈che aus der ei­ge­nen Kas­ko­ver­si­che­rung.


Kas­ko­scha­den
Im Kas­ko­scha­dens­fall hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei einem selbst ver­schul­de­ten Un­fall oder einen Wild­scha­den gemäß den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen An­spruch auf Er­satz der un­fall­be­ding­ten Schä­den. Es han­delt sich hier aus­schließ­lich um ver­trag­li­che An­spru­̈che, die streng zu tren­nen sind von den Scha­den­er­satz­an­spru­̈chen im Haft­pflicht­scha­den­fall. Die Höhe der Er­satz­leis­tung rich­tet sich stets nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (Kas­ko­be­din­gun­gen). In der Regel hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine Selbst­be­tei­li­gung zu tra­gen.
Die Be­auf­tra­gung eines ei­ge­nen Kfz-Sach­ver­stän­di­gen ist im Kas­ko­scha­den­fall in der Regel nicht mög­lich.

Fahrzeugbewertung

Bei mir wer­den Sie kom­pe­tent und ob­jek­tiv beim Fahr­zeug­ein­kauf oder auch -ver­kauf be­ra­ten. Mit Hilfe der neu­es­ten Fahr­zeug­aus­wer­tungs­pro­gram­me er­mit­teln wir für Ihr Wunsch­fahr­zeug den kor­rek­ten Ein- oder auch Ver­kaufs­wert. So sind Sie gut vor­be­rei­tet für et­wai­ge Ver­hand­lun­gen.

Wertgutachten

Wenn Sie Be­sit­zer eines Old­ti­mer / Young­ti­mer sind ist es wich­tig, ein Wert­gut­ach­ten für das Fahr­zeug zu be­sit­zen. Warum? Es be­schreibt den ge­nau­en Fahr­zeug­zu­stand, das Alter und be­rüc­ksic­hti­gt auch den even­tu­ell vor­han­de­nen Sel­ten­heits­wert. Das Wert­gut­ach­ten si­chert Sie im Falle eines Un­fal­ls oder Dieb­stah­ls ab, da der Markt­wert des Fahr­zeu­ges damit schwarz auf weiß be­legt ist und somit auch von den Ver­si­che­run­gen an­er­kannt wird.

Es wird emp­foh­len, ein Wert­gut­ach­ten alle zwei Jahre ak­tua­li­sie­ren bzw. vom Sach­ver­stän­di­gen übe­rpr­üfen zu las­sen.