Wertgutachten
Unfallgutachten, Fahrzeugbewertung, Haftpflichtgutachten und mehr
Die Leistungen des Kfz-Sachverständigenbüros von Ralf Leppin
Unfallgutachten
Das Kfz-Sachverständigenbüro Ralf Leppin aus Rastede hilft Ihnen bei der Erstellung eines Unfallgutachten / Beweissicherungsgutachtens nach unverschuldetem Unfall.
Warum ein Unfallgutachten erstellen lassen?
Zur Sicherung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung reicht der Kostenvoranschlag einer Werkstatt oft nicht aus, da hierbei nur die entstehenden Reparaturkosten aufgelistet werden.
Ein Gutachten dokumentiert:
- die Höhe der entstehenden Reparaturkosten
- die Dauer des Werkstattaufenthaltes Ihres Fahrzeuges
- die Wiederbeschaffungsdauer Ihres Fahrzeuges bei einem Totalschaden
- das Eintreten einer Wertminderung
- die Eingruppierung der Mietwagenklasse
- die Eingruppierung der Nutzungsausfallentschädigung
- die Restwerthöhe auf dem örtlichen Markt
- sowie Abzüge zur Wertverbesserung an bestimmten Fahrzeugteilen
Als Geschädigter steht es Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Bedenken Sie bitte, dass der oft angebotene Gutachter der gegnerischen Versicherung für die Gesellschaft arbeitet, die Ihren Schaden bezahlen soll…!
Die entstehenden Sachverständigenkosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen, ausgenommen sind Bagatellschäden unter 750,00 Euro. Ausnahme ist bei Vorliegen eines Totalschaden am Fahrzeug wenn der Fahrzeugwert unter 750,00 Euro liegt, denn hier benötigen Sie dennoch ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert und Restwert Ihres Fahrzeuges.
In der Regel unterschreiben Sie beim Besichtigungstermin eine Sicherungsabtretung, die es uns erlaubt, alle an gefallenden Kosten direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen. So entstehen Ihnen weder Kosten, noch Unannehmlichkeiten.
Der Haftpflichtschaden
In einem Haftpflichtschadenfall muss der Geschädigte so gestellt werden, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Der Unfallverursacher ist verpflichtet dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers an die Stelle des Schädigers.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten sämtliche entstandenen Kosten ersetzen (Reparaturkosten, Leihwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Unfallkostenpauschale, Wertminderung, Rechtsanwaltskosten, usw.).
Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung des Schadens zu beauftragen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 750,00 EUR betragen.
Ausnahme ist bei Vorliegen eines Totalschaden am Fahrzeug wenn der Fahrzeugwert unter 750,00 Euro liegt, denn hier benötigen Sie dennoch ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert und Restwert Ihres Fahrzeuges.
Des Weiteren hat der Geschädigte das Recht, die gesamte Schadenabwicklung an einen Rechtsanwalt zu übertragen. Die Kosten für den Sachverständigen sowie für den Rechtsanwalt werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.Vorsicht ist geboten, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen schickt oder selbst den Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragt hat.
Jeder Sachverständige sollte immer nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten. Wobei fraglich ist, ob dieses auch dann noch gewährleistet ist, wenn derjenige, welcher den Schaden bezahlen muss, sich auch um die Feststellung der Schadenhöhe kümmert.
Was steht dem Geschädigten zu?
Fahrzeugreparatur
Eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist nicht nur möglich, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, sondern kann auch dann durchgeführt werden, wenn die laut Gutachten voraussichtlichen Instandsetzungskosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (130 %-Grenze / Opfergrenze). Bei der sogenannten Opfergrenze muss das Fahrzeug nach der Reparaturdurchführung noch mindestens 6 Monate weiter von Ihnen genutzt werden.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man dann, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten für das beschädigte Fahrzeug erheblich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen oder eine Reparatur nicht möglich ist (technischer Totalschaden) oder wenn die Reparatur als unwirtschaftlich anzusehen ist (wirtschaftlicher Totalschaden), wobei auch ein wirtschaftlicher Totalschaden im Rahmen der so genannten 130 %-Regelung instandgesetzt werden kann.
Bei der Erstellung eines Schadengutachtens ist es in der Regel neben der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und der Reparaturkosten auch erforderlich, den Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu ermitteln. Wird aufgrund des Gutachtens auf Basis eines Totalschadens abgerechnet, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes an den Geschädigten zu zahlen. Die Höhe des Restwertes für das unfallbeschädigte Fahrzeug muss der beauftragte Sachverständige im örtlichen Bereich ermitteln, wobei die definitiven Restwertangebote im Gutachten enthalten sein müssen.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 4. 6. 1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Unfallkostenpauschale
Dem Geschädigten steht für seine Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für seine Aufwendungen zu.
Mietwagen
Für die Dauer der Fahrzeugreparatur steht den Unfallgeschädigten ein Mietwagen zu, sowie für die Dauer der Fahrzeugneubeschaffung in einem Totalschadenfall, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr betriebs- und verkehrssicher ist.
Nutzungsausfallentschädigung
Macht der Geschädigte von seinem Recht, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch, so steht diesem für die Reparaturdauer bzw. Ausfalldauer des Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Des Weiteren hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung, wenn an dem unfallbeschädigten Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist und das Fahrzeug aufgrund dieses Totalschadens nicht mehr betriebs- und verkehrssicher ist. In diesem Fall ist die Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der nachgewiesenen Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu erstatten, für welche in der Regel ca. zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens anzusetzen sind.
Wertminderung
Neben der Erstattung der Reparaturkosten steht dem Geschädigten in der Regel auch eine Wertminderung für das Fahrzeug zu, da ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in der Regel einen geringeren Wert aufweist als ein Fahrzeug, welches nicht in einem Unfall verwickelt war. Abhängig ist die Höhe der Wertminderung vom Fahrzeugneupreis, vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, vom Fahrzeughersteller und Fahrzeugtyp, von den voraussichtlichen Reparaturkosten sowie vom Schadenumfang, dem Alter und der Laufleistung. Festzustellen hierzu ist, dass auch Fahrzeuge, welche älter als fünf Jahre sind und welche eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, durchaus einer Wertminderung unterliegen können.
Schmerzensgeld
Wurde der Geschädigte aufgrund des Unfallereignisses verletzt oder hat dieser einen Körperschaden erlitten, so hat die gegnerische Versicherung hierfür Schmerzensgeld zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes sollte nicht durch die gegnerische Versicherung ermittelt werden, da in diesem Fall derjenige die Höhe des Schmerzensgeldes festsetzt, welcher diese zahlen muss. Ist ein Körperschaden eingetreten, sollte daher immer ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderungen beauftragt werden.
Abschleppkosten
Ist ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig oder ist die Fahrsicherheit durch das Schadenereignis stark beeinträchtigt, so muss das Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt werden. Das Gleiche gilt auch für die Bergung eines Fahrzeugs, wenn sich dieses beispielsweise überschlagen haben sollte oder in einem Graben feststeckt. Die Abschleppkosten oder die Bergungskosten sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu begleichen.
Ausrüstung und Gepäck
Wurden im unfallbeschädigten Fahrzeug befindliche Gegenstände aufgrund des Unfallereignisses beschädigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz bei der gegnerischen Versicherung.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall oder einen Wildschaden gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Die Beauftragung eines eigenen Kfz-Sachverständigen ist im Kaskoschadenfall in der Regel nicht möglich.
Fahrzeugbewertung
Bei mir werden Sie kompetent und objektiv beim Fahrzeugeinkauf oder auch -verkauf beraten. Mit Hilfe der neuesten Fahrzeugauswertungsprogramme ermitteln wir für Ihr Wunschfahrzeug den korrekten Ein- oder auch Verkaufswert. So sind Sie gut vorbereitet für etwaige Verhandlungen.
Wertgutachten
Wenn Sie Besitzer eines Oldtimer / Youngtimer sind ist es wichtig, ein Wertgutachten für das Fahrzeug zu besitzen. Warum? Es beschreibt den genauen Fahrzeugzustand, das Alter und berücksichtigt auch den eventuell vorhandenen Seltenheitswert. Das Wertgutachten sichert Sie im Falle eines Unfalls oder Diebstahls ab, da der Marktwert des Fahrzeuges damit schwarz auf weiß belegt ist und somit auch von den Versicherungen anerkannt wird.
Es wird empfohlen, ein Wertgutachten alle zwei Jahre aktualisieren bzw. vom Sachverständigen überprüfen zu lassen.